Das Verhältnis des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens zu anderen völkerrechtlichen Verträgen mit familienrechtlichen Bezügen
von Frau Rechtsanwältin Karimi
Der sachliche Anwendungsbereich des Niederlassungsabkommens im Familienrecht erstreckt sich allgemein auf alle „Angelegenheiten des Familienrechts“. Dieser weite Anwendungsbereich führt zu sachlichen Überschneidungen mit anderen völkerrechtlichen Abkommen, die ebenfalls familienrechtliche Angelegenheiten wie Unterhaltspflichten und Kindschaftsangelegenheiten zum Gegenstand haben.
So regelt das Haager Abkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961 (Minderjährigenschutzabkommen - MSA">) Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen, Art.1 MSA. In den Anwendungsbereich der Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24.10.1956 bzw. über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973 fallen Unterhaltspflichten. Das deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen knüpft an die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Beteiligten an., das Minderjährigenschutzabkommen sowie das Haager Unterhaltsabkommen knüpfen hingegen an den gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen bzw. des Unterhaltsberechtigten an.
Die Islamische Republik Iran ist jedoch anders als die Bundesrepublik dem Minderjährigenschutzabkommen (MSA) nicht beigetreten. Gem. Art. 30 IVb des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.5.1969 bestimmen sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten, wenn nicht alle Vertragsstaaten eines früheren Vertrages auch Vertragsparteien des späteren sind, nach dem Vertrag, dem beide angehören, hier also nach dem deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen mit der Folge, dass das Minderjährigenschutzabkommen (MSA) nicht zur Anwendung kommt. Art.18 II des Minderjährigenschutzabkommen (MSA) ordnet an, dass zwischenstaatliche Übereinkünfte unberührt bleiben, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Minderjährigenschutzabkommen (MSA) einzelne Vertragsstaaten binden. Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen aus dem Jahre 1929 ist ein solches Abkommen zwischen einem Vertragsstaat und einem Drittstaat. Damit geht das Niederlassungsabkommen im Bereich des übereinstimmenden Vertragsgegenstandes dem Minderjährigenschutzabkommen (MSA) vor.
Gleiches gilt für das Verhältnis der Haager Abkommen über die Unterhaltspflichten von 1956 und 1973 zum Niederlassungsabkommen. Auch hier gilt gem. Art. 30 IVb des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, dass das Niederlassungsabkommen den Haager Abkommen über die Unterhaltspflichten vorgeht.
© 2006 Rechtsanwältin Karimi - Ratgeber - Das Verhältnis des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens zu anderen völkerrechtlichen Verträgen mit familienrechtlichen Bezügen/Stand Okt. 2006
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