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Iranisch-rechtliche Regelungen und ihre Einordnung in  das deutsche Internationale Privatrecht

von Frau Rechtsanwältin Karimi

Eine Vielzahl von islamisch geprägten Rechtsinstituten sind dem deutschen Recht unbekannt. Soweit das www.repurl.com deutsch-iranische Niederlassungsabkommen auf bestimmte Personengruppen keine Anwendung findet, sind die allgemeinen Regeln des deutschen Internationalen Privatrechtes anzuwenden, welche im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt sind. Ausgangspunkt der Bestimmungen des EGBGB sind sogenannte Anknüpfungsgegenstände, die begrifflich ein bestimmtes Sachgebiet erfassen, beispielsweise die <a href="http://www.paybestwatches.me/audemars-piguet/royal-oak.html">audemars piguet royal oak replica watches</a> Geschäftsfähigkeit, den Güterstand, die Scheidung oder den Unterhalt. Die Einordnung von Rechtsinstituten, die dem deutschen Recht unbekannt sind, bereitet in diesem Zusammenhang erhebliche Schwierigleiten. Dies gilt beispielsweise für die Brautgabe bzw. Morgengabe nach iranischem Recht. Hier stellt sich die Frage, ob die Brautgabe ein scheidungsrechtliches Rechtsinstitut oder aber eine güterrechtliche Regelung darstellt.

Grundlegend ist bei der Auslegung der im EGBGB niedergelegten Begriffe von der deutschen Rechtsordnung auszugehen, da diese die jeweiligen Kollisionsnormen aufgestellt hat. Für die Einordnung (Qualifikation) ist daher grundsätzlich die sogenannte „Lex fori“ entscheidend. Kennt die deutsche Rechtsordnung ein Rechtsinstitut nicht, ist im Rahmen der Qualifikation durch einen Rückgriff auf das iranische Recht festzustellen, welchen Regelungsgehalt dieses Rechtsinstitut hat und welchem deutschen Rechtsinstitut dieses vergleichbar ist. Die Frage ist also, in welchem rechtssystematischen Zusammenhang das deutsche Recht die betreffende Frage, die Gegenstand des ausländischen Rechtsinstitutes ist, regeln würde.

Im Zusammenhang mit dem dem deutschen Recht unbekannten Rechtsinstitut der Morgen- bzw. Brautgabe ist bis heute umstritten, wie dieses Rechtsinstitut nach dem deutschen Internationalen Privatrecht zu qualifizieren ist. Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist uneinheitlich und läßt keinen allgemeinen Schluß auf den anzuwendenden Qualifikationstatbestand zu. Je nachdem, in welchem Sachzusammenhang die Braut- bzw. Morgengabe im Einzelfall steht, knüpfen die Gerichte die Brautgabe an andere Statute an. Soweit von dem Erfordernis der Brautgabe die Wirksamkeit der Eheschließung abhängt, wird die Brautgabe nach Art.13 EGBGB beurteilt. Steht die Braut- bzw. Morgengabe in unmittelbarem Sachzusammenhang mit anderen Sachverhalten (Tod des Ehemannes, Scheidung) wenden die deutschen Gerichte andere Vorschriften des EGBGB auf die Braut- bzw. Morgengabe an.

© 2006 Rechtsanwältin Karimi - Ratgeber - Iranisch-rechtliche Regelungen und ihre Einordnung in  das deutsche Internationale Privatrecht/Stand Nov. 2006
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