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Die Ermittlung des iranischen Rechtes durch die deutschen Gerichte

von Frau Rechtsanwältin Karimi

Wenden die deutschen Gerichte iranisches Recht an, haben sie die Pflicht, den Inhalt des iranischen Rechtes zu ermitteln. Es steht in pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts,chargewatch in welcher Weise es dieser Verpflichtung nachkommt. Hat der Richter, was in der Regel der Fall ist, keine eigenen Kenntnisse des iranischen Rechtes, so kann er im Wege des Freibeweises alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen nutzen. In der Praxis greift das Gericht auf Auskünfte bei der deutschen Auslandsvertretung in Teheran zurück. Bei komplizierten Rechtsanwendungsfragen zieht der deutsche Richter auch Gutachten wissentschaftlicher Institute zur Ermittlung des iranischen Rechtes heran. In der Regel wird auf die Fachkompetenz des Max-Planck-Institutes für Internationales Privatrecht in Hamburg zurückgegriffen.

Bei der Anwendung des ausländischen Rechts stellt sich das Problem,swiss replica watches dass der deutsche Richter grundsätzlich das iranische Recht so anzuwenden hat, wie es der iranische Richter im Iran auslegt und anwendet. Maßgeblich ist insoweit die Praxis der Rechtsanwendung im Iran. Dies kann zu Schwierigkeiten führen, da sich die Rechtsanwendungspraxis nicht selten von der Gesetzeslage ganz erheblich unterscheidet. Der Rückschluß von der bestehenden Gesetzeslage auf die Rechtswirklichkeit im Iran ist nicht ohne weiteres zutreffend. Beispielsweise wenden im Gegensatz zu deutschen Gerichten iranische Gerichte zivilprozessuale Fristregelungen nicht strikt an.

Die Ermittlung des anzuwendenden iranischen Familie- und Erbrechts stellt eine besondere Schwierigkeit dar, da für den Bereich des iranischen Familien- und Erbrechts kein einheitliches Rechtssystem gilt, sondern nach Maßgabe des Grundsatzes 12 der Verfassung der Islamischen Republik Iran in familien- und erbrechtlichen Beziehungen im Iran interreligiös begrenzt geltende Teilrechtsordnungen in Kraft sind. Für die Schiiten gelten beispielsweise andere familien- und erbrechtliche Bestimmungen als für Christen und andere Angehörige der von der iranischen Verfassung anerkannten Religionen.

Ein weiterer wichtiger Gesichtpunkt im Rahmen der Anwendung des ausländischen Rechts durch deutsche Gerichte ist die rechtliche Einstufung der ausländischen Rechtsvorschriften als Rechtssätze und nicht als Tatsachen. Dies spielt deshalb eine große Rolle, da der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz die vorinstanzliche Entscheidung nur daraufhin überprüft, ob eine Verletzung von Rechtsvorschriften vorliegt. Grundsätzlich stehen aber die Feststellungen des Berufungsgerichts über Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts Tatsachenfeststellungen gleich (vgl. § 560 ZPO). Grundsätzlich ist ausländisches Recht nicht revisibel. Ob jedoch das Berufungsgericht die verfahrengerechte Ermittlung des ausländischen Rechtes vorgenommen hat, unterliegt der Revision. Dies spielt vor dem Bundesgerichtshof bei Fällen mit Auslandsbezug eine nicht unerhebliche Rolle, da die unzulängliche Ermittlung des fremden Rechtes durch die Berufungsinstanz verfahrensrechtlich vor dem Bundesgerichtshof gerügt werden kann. Aus diesem Grund ist eine genaue Überprüfung der vom vorinstanzlichen Gerichte ermittelten Rechtsquellen und Rechtspraxis im Iran besonders wichtig. Nur dann, wenn vor dem Bundesgerichtshof dargelegt werden kann, dass die Vorinstanz das iranische Recht und seine Anwendung in der Praxis fehlerhaft ermittelt hat, hat eine Verfahrensrüge der unzulänglichen Ermittlung des fremden Rechtes Erfolg.

© 2006 Rechtsanwältin Karimi - Ratgeber - Die Ermittlung des iranischen Rechtes durch die deutschen Gerichte/Stand Nov. 2006
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