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Iranisches Familienrecht und deutscher Ordre Public

von Frau Rechtsanwältin Karimi

Wendet das deutsche Gericht nach Maßgabe des völkerrechtlichen Niederlassungsabkommens vom 17.2.1929 oder nach den allgemeinen Regelungen des deutschen Internationalen Privatrechts das Recht der Islamischen Republik Iran an, hat es die iranischen Gesetze und die dort einschlägige Rechtsprechung von Amts wegen zu ermitteln. Bei der Ermittlung des ausländischen Rechts hat das deutsche Gericht alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen. In der Praxis greift der Richter dabei auf die übersetzte deutsche Fachliteratur zu dem jeweiligen Auslandsrecht zurück, in komplizierten Fällen holt das Gericht wissenschaftliche Gutachten bei Universitätsinstituten und Stellungnahmen der deutschen Botschaften zur Rechtspraxis in den jeweiligen Ländern ein.

Die Anwendung des iranischen Rechts kann jedoch dazu führen, dass die deutschen Gerichte zu Entscheidungen gezwungen würden, die im Ergebnis im Widerspruch zu grundlegenden deutschen Rechtsanschauungen stehen. In diesen Fällen greift die Vorbehaltsregelung des Ordre Public gemäß § 6 EGBGB ein. Der deutsche ordre public ist auch im Anwendungsbereich des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens zu berücksichtigen. Nach der Vorbehaltsregelung des Ordre Public gemäß § 6 EGBGB ist eine rechtliche Bestimmung der iranischen Rechtsordnung in Deutschland nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung im konkreten Fall zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das iranische und das deutsche Recht auf widerstreitenden Prinzipien beruhen, sondern allein darauf, ob das konkrete Ergebnis der Anwendung des iranischen Rechts aus der Sicht des deutschen Rechts zu missbilligen ist (ständige Rechtsprechung des BGH).

© 2006 Rechtsanwältin Karimi - Ratgeber - Iranisches Familienrecht und deutscher Ordre Public/Stand Nov. 2006
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