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Die Bedeutung des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17.2.1929 im Familienrecht

von Frau Rechtsanwältin Karimi

Ob die deutschen Behörden und Gerichte deutsches oder iranisches Familienrecht anwenden, regelt das deutsche Internationale Privatrecht. Es bestimmt, welche Rechtsordnung in Fällen mit Auslandsbezug Anwendung findet. Die corum replica watches Rechtsquellen des Internationalen Privatrechts sind bilaterale und multilaterale Staatsverträge und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Zwischen dem Iran und Deutschland IWC Top Gun Replica besteht ein völkerrechtliches Niederlassungsabkommen vom 17. Februar 1929, das nach wie vor in Kraft ist und auf die Mehrzahl der Sachverhalte mit Auslandsbezug Anwendung findet, in denen iranische Staatsbürger in Deutschland involviert sind. Das Niederlassungsabkommen geht innerhalb seines Anwendungsbereichs dem deutschen Internationalem Privatrecht nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB vor.  Die Geltung dieses Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Iran ist durch das deutsch-iranische Protokoll vom 4. November 1954 (BGBl. 1955 II 829) ausdrücklich bestätigt worden (vgl. die Bekanntmachung über deutsch/iranische Vorkriegsverträge vom 15. August 1955 BGBl. 1955 II 829). Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass sich durch die islamische Revolution an der Weitergeltung des Abkommens nichts geändert hat und begründet dies damit, dass eine gegenteilige Entscheidung der islamischen Rechtsgelehrten des Wächterrates, der zur Überwachung des Grundsatzes 4 der Verfassung der Islamischen Republik Iran berufen ist, nicht bekannt sei.
Nach Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens bleiben Parteien,panerai replica watches die beide ein und demselben Vertragsstaat des Abkommens angehören, in Familiensachen ihrem jeweiligen Heimatrecht unterworfen. Dies bedeutet, dass auf Familienangelegenheiten, welche in Deutschland wohnhafte iranische Staatsangehörige betreffen, das Recht der Islamischen Republik Iran Anwendung findet. Deutsche Behörden und Familiengerichte haben daher das iranische Recht anzuwenden. Allerdings, und das macht die Anwendung des iranischen Familienrechts kompliziert, gilt für den Bereich familienrechtlicher Beziehungen im Iran kein einheitliches Rechtssystem, sondern das Familienrecht verweist nach Maßgabe des Grundsatz 12 der Verfassung der Islamischen Republik Iran auf interpersonal (hier: interreligiös) begrenzt geltende Teilrechtsordnungen weiter. So gilt beispielsweise für Parteien schiitischen Glaubens das iranische Zivilgesetzbuch (ZGB) in Verbindung mit dem islamischen Recht in der Ausprägung der dschafaritischen Rechtsschule der Zwölfer-Schia (vgl. Art. 12 Satz 1 iran. ZGB). Dieser Verweisung auf das iranische Familienrecht haben die deutschen Gerichte und Behörden gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EGBGB, der auch im Anwendungsbereich des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens ergänzend heranzuziehen ist, zu folgen und das entsprechende Recht anzuwenden. Eine Rückverweisung auf deutsches Sachrecht sieht das iranische Recht nicht vor.
Zu beachten ist, dass das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen nicht anwendbar ist, wenn einer der Beteiligten oder beide anerkannte Flüchtlinge sind. Nach der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes maßgebend. Hat das Ehepaar in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist somit deutsches Familienrecht anwendbar.
Bei Bürgern, die die iranische und deutsche Staatsangehörigkeit (Mehrstaatigkeit) haben, findet das Deutsch-Iranische Niederlassungsabkommen ebenfalls keine Anwendung.

© 2006 Rechtsanwältin Karimi - Ratgeber - Die Bedeutung des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17.2.1929 im Familienrecht/Stand Okt. 2006
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