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Nach welchem Recht entscheidet das deutsche Familiengericht, nach iranischem oder deutschem Familienrecht?

von Frau Rechtsanwältin Karimi und Frau Rastin-Tehrani

Will sich ein Ehepaar, bei dem entweder beide Ehegatten oder einer von ihnen die iranische Staatsangehörigkeit besitzen und beide Ehegatten oder einer von ihnen in Deutschland wohnhaft ist, scheiden lassen, sind zunächst zwei Fragen zu beantworten.
Welches Gericht ist für das Scheidungsverfahren zuständig, panerai replica watches das iranische oder das deutsche Familiengericht?
Nach welchem Recht wird die Ehe geschieden, nach iranischem oder deutschem Familienrecht?

Die Frage nach der Zuständigkeit des Familiengerichts ist strikt von der Frage nach dem anwendbaren Familienrecht zu trennen. Es ist nicht etwa so, dass die Zuständigkeit der deutschen Gerichte die Anwendung deutschen Rechts zwingend zur Folge hat. Deutsche Zivilgerichte wenden in einer Vielzahl von Rechtstreitigkeiten mit Auslandsbezug Bestimmungen ausländischer Rechtsordnungen an. Ob das deutsche Familiengericht dazu berufen ist, über einen Scheidungsantrag eines Ehepaars, bei dem entweder beide Ehegatten oder einer von ihnen die iranische Staatsangehörigkeit besitzen und beide Ehegatten oder einer von ihnen in Deutschland wohnhaft ist, zu entscheiden, beurteilt sich danach, ob das deutsche Familiengericht international zuständig ist. Da die Islamische Republik Iran keine ausschließliche internationale Zuständigkeit für Ehesachen ihrer im Ausland lebenden Staatsangehörigen beansprucht, richtet sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ausschließlich nach deutschem Zivilprozessrecht. Danach sind die deutschen Familiengerichte für das Scheidungsverfahren zuständig, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung Deutscher war oder wenn beide iranische Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ohne dass es darauf ankommt, ob in der Sache nach deutschem oder iranischem Recht zu entscheiden ist.
panerai replika uhrenNach welchem Recht die Ehe geschieden wird, nach iranischem oder deutschem Familienrecht, ist eine Frage des Internationalen Privatrechts. Hier muss zunächst unterschieden werden, ob beide Ehegatten iranische Staatsangehörige sind oder nicht. Sind beide Ehegatten iranische Staatsangehörige, kommt das Deutsch-Iranische Niederlassungsabkommen von 1929 zur Anwendung. Dieses Abkommen geht dem autonomen deutschen Internationalen Privatrecht vor. Das Abkommen bestimmt u.a., dass in Familiensachen die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates ihrem Heimatrecht unterworfen sind. Das iranische Scheidungsrecht ist als Heimatrecht dann von deutschen Gerichten anzuwenden, wenn beide Parteien ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit besitzen. Zu beachten ist dabei, dass nach der iranischen Verfassung die Staatsreligion der Islamischen Republik der schiitische Islam ist, wobei die vier sunnitischen und die zaiditische Rechtsschulen ohne Einschränkung anerkannt sind. Dasselbe gilt auch für die iranischen Staatsbürger, die der zoroastrischen, jüdischen oder christlichen Religion angehören. Die Verfassung der Islamischen Republik Iran bestimmt, dass diese religiösen Minderheiten ihren eigenen Regelungen in Bezug auf Personen-, Familien- und Erbrecht unterworfen sind. Damit ist das iranische Familienrecht interreligiös gespalten. Wird iranisches Recht vor deutschen Gerichten angewandt, muss auch diese Spaltung beachtet werden. Für die iranischen Staatsbürger schiitischen Glaubens ist das iranische Zivilgesetzbuch anwendbar.

Das Deutsch-Iranische Niederlassungsabkommen ist jedoch nicht anwendbar, wenn einer der Beteiligten oder beide anerkannte Flüchtlinge sind. Nach der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes maßgebend. Hat das Ehepaar in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist somit deutsches Familienrecht anwendbar. Gleiches gilt in Fällen, in denen einer der Beteiligten auf Grund seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband deutscher und iranischer Staatsangehöriger ist.

© 2006 Rechtsanwältin Karimi - Ratgeber - Nach welchem Recht entscheidet das deutsche Familiengericht, nach iranischem oder deutschem Familienrecht? /Stand Okt. 2006
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