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Die Regelung des Sorgerechts nach iranischem Recht

von Frau Rastin-Tehrani

Das iranische Familienrecht unterscheidet im Bereich des Sorgerechts zwischen der Vermögenssorge (velâyat) und der Personensorge (hezânat).

Unter Vermögenssorge versteht man die Verwaltung des Vermögens sowie die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen des Kindes. Die Vermögenssorge ist immer eine väterliche Sorge. Kann der Vater aus irgendeinem Grund die Vermögenssorge nicht ausüben, wird sie dem Großvater väterlicherseits übertragen. Die Personensorge obliegt beiden Elternteilen. Sie beinhaltet die Erziehung und Pflege und die Organisation der gesellschaftlichen Verhältnisse des Kindes, die Aufsicht über das Kind sowie die Regelung seines Umganges mit Dritten. Die Personensorge umfasst weiterhin den körperlichen Schutz und die geistige und moralische Erziehung des Kindes.

Trennen sich die Eltern, wird die den Eltern gemeinsam zustehende Personensorge einem Elternteil zugewiesen. Nach der alten Gesetzeslage trug die Mutter die Personensorge für den Sohn bis zu seinem zweiten Lebensjahr und für die Tochter bis zu ihrem siebenten Lebensjahr. Danach wurde die Personensorge dem Vater zugewiesen (Art. 1169 alte Fassung des iranischen Zivilgesetzbuches).

Durch die Gesetzesreform vom Dezember 2003 wurde die genannte Regelung dahingehend geändert, dass die Personensorge eines Kindes, dessen Eltern getrennt leben, zunächst der Mutter obliegt, bis die Kinder das siebente Lebensjahr erreicht haben und erst danach dem Vater. Können sich die Eltern nicht einigen, wer von ihnen die Personensorge nach dem Erreichen des siebenten Lebensjahres des Kindes ausüben soll, so entscheidet hierüber das Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohles. Damit wurde sowohl die durch das Geschlecht der Kinder von ihrem Alter abhängige unterschiedliche Regelung der Personensorge vereinheitlicht als auch das Kindeswohl als entscheidendes Kriterium bei Streitigkeiten der Eltern über die Ausgestaltung der Personensorge hervorgehoben.

Die Berechtigung zur Personensorge kann entzogen werden, wenn der Berechtigte das Kind vernachlässigt oder gefährdet. Ist die körperliche Gesundheit oder die moralische Erziehung des Kindes durch Vernachlässigung oder durch unmoralisches Verhalten des Vaters oder der Mutter, unter deren Sorge es steht, gefährdet, so kann das Gericht gemäß Art. 1173 iranisches Zivilgesetzbuch auf Antrag der nächsten Verwandten des Kindes, seines Vormunds oder des Staatsanwalts jede Entscheidung treffen, die es zum Schutze des Kindes für erforderlich hält. Art. 1173 iranisches Zivilgesetzbuch hält hierfür eine nicht abschließende Liste bereit, die folgende Umstände für die Erfüllung des Tatbestandes der Vernachlässigung und des unmoralischen Verhaltens der Eltern vorsieht:

1. Alkohol-, Drogen- und Spielsucht;
2. Unmoralisches Verhalten und Prostitution;
3. durch einen Amtsarzt festgestellte Geisteskrankheit;
4. Missbrauch oder Nötigung des Kindes zu einer unmoralischen Tätigkeit wie Prostitution, Bettelei oder Schmuggelhandel;
5. körperliche Misshandlungen und Beleidigungen, die außerhalb des Verständlichen liegen.

© 2006 Rechtsanwältin Karimi - Ratgeber - Die Regelung des Sorgerechts nach iranischem Recht /Stand Nov. 2006
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