Doppelte Staatsbürgerschaft und die Folgen für die Bestimmung des anwendbaren Familienrechts
von Frau Rechtsanwältin Karimi und Frau Rastin-Tehrani
Zwischen dem Iran und Deutschland besteht das völkerrechtliche Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929, das auf eine Vielzahl von Sachverhalten in Angelegenheiten des Personalstatuts Anwendung findet, in denen iranische Staatsbürger in Deutschland involviert sind. www.ubreitlingcheap.com Das Niederlassungsabkommen geht innerhalb seines Anwendungsbereichs dem deutschen Internationalen Privatrecht nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB vor. Das Abkommen bestimmt, dass in Personen-, Familien- und Erbrechtsangelegenheiten die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates ihrem Heimatrecht unterworfen sind. Danach ist das iranische Familienrecht von deutschen Gerichten anzuwenden, wenn zwei iranische Staatsangehörige in Deutschland die Scheidung beantragen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn beide Ehegatten oder einer von ihnen nicht ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit besitzen. Mit dem Inkrafttreten des neuen Staatsbürgerschaftsrechts im Jahre 2000 haben viele iranische Staatsbürger, die in Deutschland wohnhaft sind, von ihrem Recht Gebrauch <a href="http://www.paybestwatches.me/audemars-piguet.html">audemars piguet replica watches</a> gemacht, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, ohne die iranische Staatsangehörigkeit aufzugeben (Mehrstaatigkeit). Eine andere, nicht seltene Fallkonstellation im Zusammenhang mit der Mehrstaatigkeit liegt vor, wenn eine deutsche Frau einen iranischen Mann heiratet und auf Grund der iranischen Gesetze automatisch die iranische Staatsangehörigkeit erwirbt. In diesen Fällen kommt nicht mehr das Niederlassungsabkommen von 1929, sondern das autonome deutsche Internationale Privatrecht nach Maßgabe des EGBGB zur Anwendung. Danach unterliegt die Scheidung dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein und erfordert eine Einzelfallbetrachtung. Sollte keine gemeinsame Staatsangehörigkeit festzustellen sein, ist als nächstes an das Recht des Staates anzuknüpfen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist auch kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt feststellbar, unterliegen die Ehegatten dem Recht des Staates, dem sie auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.
Das iranische Scheidungsrecht kommt auch dann nicht zur Anwendung, wenn nach dem deutschen Recht von einer bestehenden Ehe auszugehen ist, während das iranische Recht die Ehe als nicht oder nicht mehr bestehend ansieht (hinkende Ehe). In diesen Fällen ist die Anwendung des ausländischen Ehescheidungsrechts nicht sachgerecht und es ist deutsches Scheidungsrecht als Ersatzrecht heranzuziehen.
© 2006 Rechtsanwältin Karimi - Ratgeber - Doppelte Staatsbürgerschaft und die Folgen für die Bestimmung des anwendbaren Familienrechts/Stand Nov. 2006
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