Die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten nach iranischem Recht
von Frau Rechtsanwältin Karimi und Frau Rastin-Tehrani
Die Nachlassverbindlichkeiten, die vor der Teilung des Nachlasses zu erfüllen sind, sind nach den Bestimmungen des iranischen ZGB die folgenden:
1. Die Kosten des Begräbnisses und die Verbindlichkeiten, mit denen die Gegenstände des Nachlasses belastet sind, wie beispielsweise das Pfandrecht an einer bestimmten Sache;
2. Die Verbindlichkeiten und vermögensrechtlichen Verpflichtungen des Erblassers;omega replica watches
3. Die letztwilligen Verfügungen bis zu einem Drittel des Nachlasses ohne Genehmigung der Erben und darüber hinaus mit deren Genehmigung.
Unter Art. 869 Nr. 2 iran. ZGB fällt gemäß Art. 225, iran. FGG (omûr-e hasabî) der Unterhalt der Ehefrau für die Vergangenheit entsprechend Art. 1206 iran. ZGB sowie die Brautgabe der Ehefrau bis zu einer Höhe von 10.000,00 Rial. Dieser Betrag ist gemäß der Vollziehungsverordnung an den aktuellen Inflationsindex anzupassen. Gemäß Art 3 der Vollziehungsanordnung ist bei der Berechnung der Todeszeitpunkt des Verstorbenen zugrunde zu legen.
Das iran. ZGB bestimmt, dass die in Art. 869 iran. ZGB genannten Verbindlichkeiten in der dort gemachten Reihenfolge zu begleichen sind und ein eventueller Überschuss unter den Erben aufzuteilen ist.
© 2006 Rechtsanwältin Karimi - Ratgeber - Die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten nach iranischem Recht/Stand Okt. 2006
KOCH KARIMI Rechtsanwälte Kantstr. 149 - 10623 Berlin - Tel.: +49.30.327.027.30
www.koch-karimi.de
www.karimi-ratgeber.de