Die letztwillige Verfügung nach iranischem Recht
von Frau Rastin-Tehrani
Der Erblasser kann nach iranischem Recht zwar letztwillig über sein Vermögen verfügen, im Gegensatz zum deutschen Erbrecht aber nur bis zu einer Höhe von einem Drittel und nur in Form von Vermächtnissen. Ein Testament mit Erbeinsetzung kennt das iranische Erbrecht nicht. Die Erbteile der gesetzlichen Erben können durch die letztwillige Verfügung weder verkürzt noch können die Erben enterbt werden. Nur wenn die Erben erbunwürdig sind, scheidet ein Erbrecht aus. Erbunwürdigkeit liegt im Fall der Tötung des Erblassers, der fehlenden Zugehörigkeit zum Islam, der Verwünschung zwischen Vater und Kind sowie zwischen Ehegatten und grundsätzlich bei unehelichen Kindern vor. <p style="display:none;"><a href="http://www.swisswatchesreview.com/category/blancpain-replica-watch/">blancpain replica watch</a></p>
Vermächtnisgegenstand kann jede Sache sein, die rechtsgeschäftlich übertragen werden kann. Auch die zeitlich befristete oder unbefristete Nutzung einer Sache oder eine bestimmte Quote am Nachlass können zum Gegenstand des Vermächtnisses gemacht werden. Eine letztwillige Verfügung über mehr als ein Drittel des Nachlasses ist unwirksam, es sei denn, die gesetzlichen Erben stimmen zu. Stimmen nur einzelne Erben zu, ist die Verfügung nur im Hinblick auf ihre Erbteile wirksam. Die letztwillige Verfügung ist hinsichtlich des überschießenden Teils ungültig.
Der gesetzliche Erbe, der bereits testamentarisch vom Erblasser bedacht worden ist, wird hierdurch nicht um seinen Erbteil aus der gesetzlichen Regelung gebracht. Aus dem Gesetz ergibt sich kein Ausschluss des Vermächtnisnehmers von der gesetzlichen Erbfolge. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass nach Erfüllung der letztwilligen Verfügung der Überschuss den gesetzlichen Erben zufällt. Das ZGB schweigt auch darüber, ob gesetzliche Erben überhaupt in der letztwilligen Verfügung bedacht werden dürfen. Nach der herrschenden Meinung im rechtswissenschaftlichen Schrifttum sind dem schiitischen Recht folgend auch Vermächtnisse zugunsten der gesetzlichen Erben erlaubt.
Auch die unentgeltliche Nutzung eines Grundstücks kann Gegenstand einer testamentarischen Verfügung sein. Die einschlägige Bestimmung des iranischen Erbrechts bestimmt, dass "vasiyat-e tamliki" eine letztwillige Verfügung ist, durch die eine Person einer anderen Person unentgeltlich nach ihrem Tode das Eigentum an einer bestimmten Sache oder an dessen Früchten überträgt. Grundsätzlich kann somit der Erblasser die befristete oder unbefristete Nutzung eines Grundstücks als Vermächtnis aussetzen, jedoch nur bis zur Höhe von einem Drittel des Nachlasses, wenn die Erben dem Überschuss nicht zustimmen sollten. <div style="position: absolute; top: -3333px; left:-3720px;"><a href="http://www.nurrawatches.com/category/vacheron-constantin-best-replica/">Vacheron Constantin Replica</a></a></div>
Besteht das Vermächtnis in einer befristeten oder unbefristeten Nutzung eines Grundstücks, wird das Drittel folgendermaßen berechnet: Es wird zunächst der Wert des Grundstücks mit seinen Nutzungsmöglichkeiten geschätzt. Danach wird eine zweite Schätzung des Grundstücks unter Berücksichtigung des Nießbrauchs vorgenommen, mit dem es für die in der letztwilligen Verfügung bestimmte Zeit belastet ist. Die Differenz dieser beiden Werte wird auf das Drittel angerechnet. Wird durch das Vermächtnis ein zeitlich unbegrenztes Nießbrauchsrecht eingeräumt, führt dieser Umstand zur Wertlosigkeit des Grundstücks. Der Wert des Grundstücks wird in diesen Fällen unter Berücksichtigung des Nießbrauchsrechts auf das Drittel angerechnet.
© 2006 Rechtsanwältin Karimi - Ratgeber - Die letztwillige Verfügung nach iranischem Recht/Stand Okt. 2006
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