Gesetzliche Erbfolge nach iranischem Erbrecht
von Frau Rechtsanwältin Karimi
Verstirbt ein iranischer Staatsbürger in Deutschland, kommt auf Grund des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens das iranische Erbrecht zur Anwendung. Das deutsche Nachlassgericht oder im Fall eines Rechtsstreits die ordentlichen Zivilgerichte wenden dann das Erbrecht der IWC Portuguese Replica Islamischen Republik Iran an.
Interreligös gespaltenes Erbrecht
Die Verfassung der Islamischen Republik Iran bestimmt, dass Staatsreligion der schiitische Glaube ist und dass die Angehörigen der anderen von der Verfassung anerkannten Religionsgemeinschaften ihren eigenen Regelungen in Bezug auf Personen-, Familien- und Erbrecht unterworfen sind. Damit ist das iranische Erbrecht interreligiös gespalten. Wird iranisches Erbecht von deutschenhublot replica watches Gerichten und Behörden angewandt, muss diese Rechtsspaltung beachtet werden.
Im Erbfall ist daher zunächst die Religionszugehörigkeit des iranischen Staatsangehörigen zu ermitteln. Das iranische Erbrecht nach Maßgabe des iranischen Zivilgesetzbuches (ZGB) beruht auf dem schiitisch-islamischen Recht der Zwölfer Schia und ist nur anwendbar auf iranische Staatsbürger schiitischen Glaubens. Gehört die verstorbene Person einer anderen im Iran anerkannten Religionsgemeinschaft an (Judentum, Christentum, Zoroastrismus), so sind auf diese die eigenen religiösen Erbrechtsvorschriften anzuwenden.
Erbfolge der Blutsverwandten
Die Berufung zum gesetzlichen Erben beruht nach iranischem Zivilgesetzbuch (ZGB) entweder auf Blutsverwandtschaft oder Ehe. Die Blutsverwandten werden in drei Erbordnungen unterteilt, wobei die Erben einer vorherigen Ordnung immer die Erben einer nachrangigen Ordnung ausschließen. Innerhalb der Ordnungen wird nach dem Grad der Verwandtschaftsnähe differenziert, wobei jede Generation einen Grad darstellt. Innerhalb der Ordnungen gilt grundsätzlich, dass Erben des gleichen Geschlechts zu gleichen Teilen erben, während bei Vorhandensein von männlichen und weiblichen Erben die männlichen Erben doppelt so viel erben wie die weiblichen Erben.
Um die Erbteile zu bestimmen, muss geklärt werden, ob es sich bei dem Erben um einen Quotenerben oder Resterben handelt. Die Quotenerben sind diejenigen Erben, denen ein fester Teil des Nachlasses zufällt. Sie werden aufgrund ihres Verwandtschaftsgrades oder einer Eheschließung mit einer bestimmten Quote am Nachlass beteiligt. Die anderen Erben werden als Resterben bezeichnet, da sie nach Abzug der Quoten der Quotenerben den verbliebenen Restnachlass unter sich aufteilen. Die Quotenerbteile belaufen sich auf die Hälfte, ein Drittel, zwei Drittel, ein Viertel, ein Sechstel und ein Achtel. Zu den Quotenerben gehören die Mutter und der überlebende Ehegatte. Einige Erben können je nach Vorhandensein bestimmter anderer Erben mal als Quotenerben und mal als Resterben zur Erbfolge berufen sein. Dazu gehören der Vater, eine oder mehrere Töchter, eine oder mehrere vollbürtige Schwestern, eine oder mehrere Halbschwestern mütterlicherseits.
Die Erben der ersten Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie seine Kinder und deren Kinder und Kindeskinder. Sie erben nebeneinander und schließen sich nicht aus. Die Bestimmung der Erbteile ist von vielen Faktoren abhängig. Die Erbteile variieren je nach Anzahl der Töchter und Söhne sowie Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Eltern des Erblassers bzw. eines Elternteils. Somit ist zur Feststellung der Erbteile immer eine genauere Betrachtung des Einzelfalles erforderlich. Hinterlässt der Erblasser Söhne und Töchter (jedoch keine Elternteile), erben sie den Nachlass und teilen ihn nach dem Grundsatz, dass jedem Sohn doppelt so viel gebührt wie jeder Tochter. Die Abkömmlinge der Kinder sind nur dann im Wege der Repräsentation neben den Eltern des Erblassers erbberechtigt, wenn alle Kinder des Erblassers vorverstorben sind.
Die Erben der zweiten Ordnung sind dann zur Erbfolge berufen, wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind. In die zweite Ordnung fallen die Großeltern und deren Vorfahren sowie die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge. Nur wenn alle Geschwister des Erblassers vorverstorben sind, treten deren Kinder und Kindeskinder im Wege der Repräsentation an deren Stelle.
Das iranische Erbrecht unterscheidet zwischen den Halbgeschwistern, die mit dem Erblasser mütterlicherseits (durch die gleiche Mutter) verwandt sind und den Halbgeschwistern, die mit ihm väterlicherseits (durch den gleichen Vater) verwandt sind. Grundsätzlich gilt, dass die Halbgeschwister mütterlicherseits von der Erbschaft nicht ausgeschlossen werden können. Sie erben immer neben den vollbürtigen Geschwistern oder den Halbgeschwistern väterlicherseits, während Halbgeschwister väterlicherseits von vollbürtigen Geschwistern von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Außerdem gilt hier der Grundsatz, dass der Erbteil der Erben aus der mütterlichen Linie zu gleichen Teilen aufzuteilen ist, während bei den Erben aus der väterlichen Linie den männlichen Erben doppelt so viel zukommt wie den weiblichen.
Sind keine Erben der ersten und zweiten Ordnung vorhanden, sind die Erben der dritten Ordnung zur Erbfolge berufen. Erbberechtigte Personen der dritten Ordnung sind die vollbürtigen und halbbürtigen Tanten und Onkel väterlicher- und mütterlicherseits und ihre Abkömmlinge. Es wird dabei zwischen den Onkeln und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits unterschieden. Weiterhin wird unterschieden, ob die Tanten und Onkel voll- oder halbbürtig sind und ob sie durch die großmütterliche oder großväterliche Linie mit dem Erblasser verwandt sind. Vollbürtige Tanten und Onkel schließen die jeweiligen halbbürtigen Tanten und Onkel aus der großväterlichen Linie von der Erbfolge aus. Sind jedoch keine vollbürtigen Tanten und Onkel des Erblassers vorhanden, so erben die halbbürtigen Tanten und Onkel aus der großväterlichen Linie deren Erbteil. Hinterlässt der Erblasser keine Tanten und Onkel, sind deren Kinder und Kindeskinder im Wege der Repräsentation zur Erbfolge berufen.
Erbrecht des überlebenden Ehegatten
War der Erblasser verheiratet, ist der überlebende Ehegatte neben den Erben der drei Ordnungen zur Erbfolge berufen. Er erbt als Quotenerbe. Die Erbquote des Ehemannes beträgt die Hälfte des gesamten Nachlasses, wenn der Erblasser keine Kinder oder Kindeskinder hinterlassen hat und ein Viertel, wenn Abkömmlinge der Erblasserin vorhanden sind. Hinterlässt die Ehefrau als einzigen Erben ihren Ehemann, erbt der Ehemann den gesamten Nachlass. Die Erbquote der Ehefrau bezieht sich im Gegensatz zum Ehemann nicht auf den gesamten Nachlass, sondern nur auf das bewegliche Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes. Gehören Grundstücke zum Nachlass, so erstreckt sich ihr Erbanspruch nicht auf diese Sachen. Fallen Gebäude oder Bäume in den Nachlass, so hat sie Anspruch auf einen Wertausgleich. Die Ehefrau kann spätestens mit Erbfall ihre Brautgabe (mahr) aus dem Nachlass heraus verlangen, welche vorrangig gegenüber anderen Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen ist. Die Erbquote der Ehefrau beträgt ein Viertel des beweglichen Nachlasses sowie Wertausgleich in gleicher Höhe bei Vorhandensein von Gebäuden und Bäumen, wenn der Erblasser keine Kinder oder Kindeskinder hinterlassen hat. Hinterlässt der Erblasser Abkömmlinge, wird ihr Anteil halbiert. Hinterlässt der Ehemann die Ehefrau als einzigen Erben, erbt sie nur ihren gesetzlichen Anteil, also ein Viertel des beweglichen Vermögens und einen entsprechenden Wertausgleich auf Gebäude und Bäume. Der übrige Nachlass wird als erbenlos betrachtet und durch den Staat verwaltet.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach iranischem Erbrecht ein nichtmuslimischer Erbe eines muslimischen Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Andererseits kann jedoch ein Muslim einen nichtmuslimischen Erblasser beerben. Die Anwendung dieser Bestimmungen des iranischen Erbrechts könnte jedoch dazu führen, dass die deutschen Gerichte zu Entscheidungen gezwungen würden, die im Ergebnis im Widerspruch zu grundlegenden deutschen Rechtsanschauungen stehen. Nach der Vorbehaltsregelung des Ordre Public gemäß § 6 EGBGB, welche auch im Anwendungsbereich des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens gilt, ist eine rechtliche Bestimmung der iranischen Rechtsordnung in Deutschland nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung im konkreten Fall zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Es kommt dabei darauf an, ob das konkrete Ergebnis der Anwendung des iranischen Erbrechts aus der Sicht des deutschen Rechts zu missbilligen ist, was aber beim Ausschluss eines Erben von der Erbfolge auf Grund seiner Religionszugehörigkeit der Fall sein dürfte.
© 2006 Rechtsanwältin Karimi - Ratgeber - Gesetzliche Erbfolge nach iranischem Erbrecht/Stand Okt. 2006
KOCH KARIMI Rechtsanwälte Kantstr. 149 - 10623 Berlin - Tel.: +49.30.327.027.30
www.koch-karimi.de
www.karimi-ratgeber.de