Die Anwendung iranischen Erbrechts durch deutsche Gerichte
von Frau Rastin-Tehrani
Verstirbt ein Ausländer in Deutschland oder befinden sich Nachlassgegenstände im Ausland, kommt das deutsche internationale Privatrecht zur Anwendung. Zwei Fragen müssen zunächst geklärt werden:
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· verfahrensrechtlich bedarf es der Klärung, ob die deutschen Behörden und Gerichte zuständig sind,
· dann ist weiter zu bestimmen, ob deutsches oder ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommt.
Grundsätzlich gilt im internationalen Privatrecht, dass die örtliche Zuständigkeit die internationale Zuständigkeit indiziert. Für erbrechtliche Streitigkeiten vor den Gerichten, etwa bei Klagen auf Herabsetzung oder Teilung der Erbschaft ergibt sich die örtliche Zuständigkeit und damit auch die internationale Zuständigkeit aus der Zivilprozessordnung (ZPO). Örtlich und damit international zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Anders als im streitigen Zivilprozess gilt für Nachlass- und Teilungssachen (Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit) der sog. strenge Gleichlaufgrundsatz. Voraussetzung für ein Tätigwerden der deutschen Nachlassgerichte ist, dass deutsches materielles Erbrecht zur Anwendung gelangt. Damit muss hier schon geklärt werden, ob deutsches oder ausländisches Erbrecht im konkreten Fall anwendbar ist, um die Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte begründen zu können.
Verstirbt ein Iraner in Deutschland, hat das Deutsch-Iranische Niederlassungsabkommen von 1929 Vorrang vor dem deutschen nationalen Kollisionsrecht. Das Abkommen stellt hinsichtlich des anwendbaren Rechts für die Rechtsnachfolge von Todes wegen auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers ab. Das bedeutet, dass die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates ihrer heimischen Gesetze unterworfen sind. Auf einen iranischen Erblasser findet somit das iranische Erbrecht Anwendung und die deutschen Nachlassgerichte wären in einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend den Nachlass und seine Teilung nicht zuständig. Hat der Erblasser sowohl die iranische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit, ist das Abkommen nicht anwendbar.
Dieser strenge Gleichlaufgrundsatz wird jedoch durch Ausnahmen eingeschränkt wie etwa bei:
- Erteilung eines Erbscheines unter Anwendung ausländischen Rechts für die im Inland befindlichen Nachlassgegenstände, obwohl es an der Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts zur Erteilung des Erbscheines fehlt (sog. Fremdrechtserbscheine, § 2369);
- Sicherung des im Inland befindlichen Nachlasses, § 74 FGG (z.B. Testamentseröffnung, Anordnung einer Nachlasspflegschaft);
- Inventarerrichtung;
- Entgegennahme einer Erklärung über die Erbschaftsannahme oder Erbschaftsausschlagung;
- Notzuständigkeit, d.h. wenn Behörden des berufenen Staates untätig bleiben und die Verneinung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte zu einer Verweigerung des Rechtsschutzes führen würde.
Örtlich ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der iranische Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Wenn er keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland hatte, dann ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden. <p style="display:none;"><a href="http://www.swisswatchesreview.com/">swiss watches review</a></p>
Wird der strenge Gleichlaufgrundsatz im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit durchbrochen, ist stets bei iranischen Erblassern das iranische Erbrecht als ihr Heimatrecht für die Beurteilung der erbrechtlichen Angelegenheit maßgeblich. Das iranische Erbrecht kommt auch zur Anwendung, wenn ein streitiges Verfahren, etwa eine Klage auf Herabsetzung oder Teilung der Erbschaft vor einem deutschen Gericht rechtshängig ist.
Zu beachten ist weiterhin, dass das iranische Familien- und Erbrecht interreligiös gespalten ist. Das bedeutet, dass die anerkannten religiösen Minderheiten (die vier sunnitischen und die zaiditische Rechtsschulen, Juden, Christen und Zoroastrier) ihren eigenen erbrechtlichen Regelungen unterworfen sind. Wird iranisches Erbrecht vor deutschen Gerichten angewandt, muss diese Spaltung beachtet werden. Das kodifizierte iranische Erbrecht gilt nur für die schiitischen Iraner.
© 2006 Rechtsanwältin Karimi - Ratgeber - Die Anwendung iranischen Erbrechts durch deutsche Gerichte/Stand Okt. 2006
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